2.6. Der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021, mit welchem der Kausalzusammenhang verneint wurde, ist demnach aufzuheben. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden nebst den körperlichen Beschwerden zusätzlich arbeitsunfähig ist, kann nicht beantwortet werden, da die Akten zu wenig Anhaltspunkte geben. Die Streitsache ist zur diesbezüglichen weiteren Abklärung mittels psychiatrischem Gutachten und Neuverfügung betreffend die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.