Den Akten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, welche Diagnose beim Beschwerdeführer betreffend seine psychischen Beschwerden vor dem Unfall vom 26. Juni 2007 vorgelegen hat, hingegen ist bekannt, dass diese den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten. Entsprechend kann der vortraumatische psychische Zustand keinen Schweregrad aufgewiesen haben, der den Unfall vom 26. Juni 2007 zur nicht massgebende Teilursache für das aktuelle psychische Leiden degradieren würde. 145 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang