Somit ist irrelevant, ob die bereits vor dem Unfall bestehenden psychischen Beschwerden eine allfällig psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben, andernfalls der Beschwerdeführer dem Unfall gar einen grösseren psychischen Widerstand als eine Person ohne psychische Beeinträchtigung entgegenzusetzen hätte, was nicht angehen darf. Den Akten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, welche Diagnose beim Beschwerdeführer betreffend seine psychischen Beschwerden vor dem Unfall vom 26. Juni 2007 vorgelegen hat, hingegen ist bekannt, dass diese den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten.