Der Unfall vom 26. Juni 2007 ist folglich adäquate Ursache der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Somit ist irrelevant, ob die bereits vor dem Unfall bestehenden psychischen Beschwerden eine allfällig psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben, andernfalls der Beschwerdeführer dem Unfall gar einen grösseren psychischen Widerstand als eine Person ohne psychische Beeinträchtigung entgegenzusetzen hätte, was nicht angehen darf.