lungen auszulösen, erfüllt ist, zumal der Beschwerdeführer seit dem Unfall stark unter urogenitaler Beschwerdesymptomatik mit erektiler Dysfunktion leidet. Da jedoch von den sieben Kriterien gemäss Psychopraxis bereits drei Kriterien erfüllt sind, braucht dieses und auch die weiteren drei Kriterien bei der vorliegend erfolgten Beurteilung des Unfalls als mittelschwerer im Grenzbereich zu einem schweren Unfall nicht mehr geprüft zu werden.