2.4. Dem Unfallereignis, bei welchem der Beschwerdeführer von einem rund 800 kg schweren Aufzugskübel einer Betonmischanlage erfasst und eingeklemmt worden war, kommt für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zu. Er erweist sich bei objektiver Betrachtung als schwerwiegender als jene Unfallereignisse, welche gemäss Bundesgericht den mittelschweren Ereignissen im engeren Sinn zugeordnet werden. Gestützt auf die Kasuistik könnte der Unfall gar als schwerer Unfall gewichtet werden, jedenfalls wird er aber als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen eingestuft.