Der Unfall kann somit nicht weggedacht werden, ohne dass die psychischen Beschwerden in der heutigen Intensität, zu der die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten unfallfremden Faktoren wie belastende familiäre Situation und Heimweh jedenfalls nur unmassgeblich beitrugen, wegfielen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schicksal hadert, nachdem ihm der schwere Unfall nach seinen Angaben das Le- 144 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang