Das ununterbrochene Bestehen der psychischen Problematik des Beschwerdeführers widerlegt die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der Unfall aufgrund der grossen Latenz nicht als unmittelbarer Auslöser der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Frage käme und der natürliche Kausalzusammenhang fraglich sei. Der Unfall kann somit nicht weggedacht werden, ohne dass die psychischen Beschwerden in der heutigen Intensität, zu der die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten unfallfremden Faktoren wie belastende familiäre Situation und Heimweh jedenfalls nur unmassgeblich beitrugen, wegfielen.