des Versicherten in Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu prüfen. Das ununterbrochene Bestehen der psychischen Problematik des Beschwerdeführers widerlegt die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der Unfall aufgrund der grossen Latenz nicht als unmittelbarer Auslöser der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Frage käme und der natürliche Kausalzusammenhang fraglich sei.