Unter Berücksichtigung des vital bedrohenden Unfallereignisses und der zeitlichen Koinzidenz der beim Versicherten auftretenden psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Störung im Sinne einer Depression sei nicht nachvollziehbar, warum von der Administration eine Prüfung der psychischen Adäquanz zu keinem Zeitpunkt nach dem lebensbedrohlichen Unfallereignis in Erwägung gezogen wurde. Diesbezüglich werde der Administration empfohlen - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung einer Beurteilung auf psychiatrischem Fachbereich - die Kausalität der seit dem Unfallereignis vorliegenden psychischen Störungen