2.3. Der Beschwerdeführer litt bereits vor dem Unfall an einer psychischen Erkrankung, weswegen er nach Angaben seiner damaligen Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 26. Januar 2011 bei Dr. med. D., Psychiatrie FMH, in Behandlung war. In seiner Arbeitsfähigkeit war er jedoch nicht eingeschränkt. Aufgrund der medizinischen Unterlagen in den Akten leidet der Beschwerdeführer seit dem Unfall ununterbrochen unter psychischen Beschwerden, welche auch medikamentös mit Trittico, Cipralex, Temesta, Mirtazap, Escitalopram und Lyrica behandelt wurden.