weiten Bandbreite liegt. Andernfalls würde von diesem Versicherten zu Unrecht verlangt, dem Unfallereignis einen grösseren psychischen Widerstand entgegenzusetzen, als dies von einem der erwähnten Bandbreite angehörenden Versicherten erwartet würde (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c). 2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer psychische Beschwerden vorliegen. Strittig ist jedoch, ob diese als Unfallfolgen zu berücksichtigten sind.