(insbesondere psychosomatischen) Krankheiten sowie der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vor dem Unfall gegenübergestellt werden. Das Ergebnis dieses Vergleiches gestattet es der Verwaltung bzw. dem Richter, die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu beurteilen. Um über verlässliche und aussagekräftige Entscheidungsgrundlagen zu verfügen, ist die Einholung einer psychiatrischen Expertise unumgänglich (vgl. BGE 115 V 133 E. 4; sogenannte Psychopraxis).