1.3. Der Beschwerdeführer erwidert, für eine spätere rückfallweise geklagte Verschlimmerung des psychiatrischen Status wäre der Kausalzusammenhang durch den Mediziner zu beurteilen. In keinem medizinischen Aktenstück werde eine Rückfallkausalität abgelehnt. Dass nun adäquanzkriterienfremde Umstände (Vereinsamung, Heimweh usw.) ins Spiel gebracht würden, sei befremdend und unglaublich. Einem 35-Jährigen, bei welchem durch den lebensbedrohlichen Unfall nebst der Vitalität/körperliche Funktionalität die Männlichkeit verloren gehe, und er dies einfach so ohne geistige Belastung/Vereinsamung hinnehmen müsse, sei nicht näher zu kommentieren.