quanzkriterienfremde Umstände (wie prekäre soziale Situation, Vereinsamung, Heimweh) gegen die Beendigung der Behandlung sprächen, sei der Unfall mit seinen Folgen nicht der unmittelbare Auslöser der psychischen Beschwerden bzw. sei er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet gewesen, diese herbeizuführen. Bereits vor dem Unfall vom 26. Juni 2007 habe eine psychische Problematik bestanden, welche ab Juli 2005 hausärztlich behandelt worden sei, wie aus einem Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2011 an die IV-Stelle hervorgehe.