Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen einem Unfall und in der Folge geklagten psychischen Beschwerden setze voraus, dass dem Unfall und seinen Folgen eine massgebende Bedeutung zukommen würden. Wenn Jahre nach einem zwar schweren Unfall rückfallweise psychische Beschwerden geklagte würden, welche zuvor zu keinem Zeitpunkt zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten und das Unfallereignis an sich (Hergang, Eindrücklichkeit) sowie seine Folgen (wie z.B. Schmerzen, Behandlungen, Arbeitsunfähigkeit) nicht Grund für die weitere Behandlung seien, sondern adä-