Auch in den kreisärztlichen Abschlussuntersuchungen vom 24. Februar 2009 sowie vom 27. April 2010 hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine psychische Störung ergeben. Nicht zu beanstanden sei somit aus rechtlicher Sicht, dass der Fallabschluss mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 ohne Adäquanzprüfung erfolgt sei. Dies möge der Kreisarzt übersehen haben, als er sich im Bericht vom 14. Juli 2020 nicht nur zum Medizinischen, sondern auch zu diesem rechtlichen, administrativen Aspekt geäussert und sich gefragt habe, weshalb die Administration bis anhin keine Prüfung der psychischen Adäquanz vorgenommen habe.