1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, dem Unfall vom 26. Juni 2007 und seinen Folgen komme nicht die rechtsprechungsgemäss erforderliche massgebende Bedeutung zu, dass die Jahre nach der Rentenverfügung vom 21. Oktober 2010 rückfallweise geklagten psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen würden. Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 hätten sich keine Anhaltpunkt für eine psychische Störung und ebenso wenig für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergeben.