Eine dreijährige Arbeitsunfähigkeit sollte genügen, um das Kriterium zu erfüllen. Insgesamt ergebe sich, dass der Unfall im schweren, zumindest im Grenzbereich der schweren Fälle einzustufen sei. Da zudem alle massgebenden Zusatzkriterien erfüllt seien, sei die Adäquanz zu bejahen. Die Begründung der erwähnten Latenzzeit sei unzutreffend, weil die bestehende psychiatrische Problematik seit dem Unfall ununterbrochen bestehend gewesen und behandelt worden sei. Während die Suva einzig die somatische Situation überprüft habe, habe sie es unterlassen, die Prüfung des psychischen Zustandes mit den aktuellen Auswirkungen vorzunehmen.