In den Akten seien lediglich einzelne Behandlungen dokumentiert und beim Abschluss des Grundfalles hätte der Versicherte selbst bestätigt, es fände keine psychiatrische Behandlung statt. Der Unfall vom 26. Juni 2007 sei mit seinen Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet gewesen, die Jahre nach der Rentenverfügung rückfallweise geklagten psychischen Beschwerden herbeizuführen. Ein adäquater Kausalzusammenhang sei damit nicht gegeben. 6. A. (folgend: Beschwerdeführer) reichte am 12. Juli 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 15. Juni 2021 ein. (…)