Gleiches gelte für die vor dem Unfall bestehenden psychische Beschwerden sowie die unfallfremden Nackenbeschwerden, den Zustand an der rechten Schulter sowie an beiden Füssen. Nicht gefolgt werden könne dem Einwand in der Einsprache, der Versicherte sei von 2008 bis heute immer in psychiatrischer Behandlung gestanden. In den Akten seien lediglich einzelne Behandlungen dokumentiert und beim Abschluss des Grundfalles hätte der Versicherte selbst bestätigt, es fände keine psychiatrische Behandlung statt.