Eine Arbeitstätigkeit hätte der Versicherte nach dem Abschluss des Grundfalles in den Folgejahren nicht ausgeübt, was zu finanziellen Schwierigkeiten und einer entsprechenden Belastung geführt habe. Die Belastung durch diese arbeitslosigkeitsbedingten finanziellen Schwierigkeiten, durch das seinerzeitige langjährige Strafverfahren, durch die fehlenden oder geringer als gewünschten Kontakte zu seinen Kindern, durch die Entfernung zu seiner übrigen Familie sowie die Sehnsucht nach seiner Heimat Portugal, seien unfallfremde Faktoren.