5. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 wies die Suva die Einsprache von A. ab. Als Begründung führte sie an, strittig sei einzig, ob auch die psychischen Einschränkungen als Unfallfolgen zu berücksichtigten seien. Was die ab dem psychiatrischen Reha-Aufenthalt in der Klinik Seewis 2017 geklagten psychischen Beschwerden betreffe, kämen der Unfall und seine direkten Folgen aufgrund der grossen Latenz nicht als unmittelbarer Auslöser in Frage.