Diese Verfügung begründete sie im Wesentlichen damit, dass dem Versicherten aus medizinischen Gründen aufgrund der Unfallfolgen des Ereignisses vom 26. Juni 2007 Tätigkeiten, die ausschliesslich im Stehen, Gehen oder im Sitzen verrichtet werden müssten, nicht mehr zuzumuten seien. Ebenfalls seien ihm mittelschwere, schwere oder schwerste körperliche Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 5 kg nicht mehr zuzumuten, der linke Arm dürfe Stoss- oder Vibrationsbelastungen oder gewichtsbelastende Tätigkeiten auf Horizontalhöhe oder über Kopf nicht mehr ausgesetzt werden.