2. Die Invalidenversicherung verneinte mit Verfügung vom 20. November 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die gegen diese Verfügung von A. erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, mit Entscheid vom 2. Juli 2015 ab. Die Invalidenversicherung sprach A. mit Vorbescheid vom 4. Februar 2020 rückwirkend ab 1. August 2018 eine halbe Rente zu, ausgehend von einer Einschränkung von 50% für jegliche Tätigkeiten ab sicher März 2017 und einem Invaliditätsgrad von 55%.