4. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die bewilligte Photovoltaikanlage auf dem Gebäude des Beschwerdegegners den Dorfkern Appenzell als Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung nicht wesentlich beeinträchtigt und die ästhetischen Anliegen, welche bezüglich des Gebäudes des Beschwerdegegners als ortsbildrelevante Baute der Kategorie C durch die kantonalen Bauvorschriften definiert sind, die Interessen an der Nutzung der Sonnenenergie nicht zu überwiegen vermögen. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.