18a Abs. 4 RPG korrekt angewendet. 3.7. Auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein kann verzichtet werden. So ist dem Gericht die Örtlichkeit bestens bekannt und der Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Ein Augenschein würde demnach keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben.