Indem die Baukommission Inneres Land AI und die Standeskommission Appenzell I.Rh. gewürdigt haben, dass aus dem Inventarblatt der schützenswerten Bauten und Baugruppen der Feuerschaugemeinde zur ortsbildrelevanten Baute des Beschwerdegegners der Kategorie C nicht hervorgehe, dass das Dach besonders erhaltenswert o- der gar geschützt wäre und entsprechend die Interessen an der Nutzung der Solarenergie den ästhetischen Anliegen, welche in Art. 65 Abs. 1 BauG und in Art. 7 BauR als Gestaltungsgebote normiert sind, grundsätzlich vorgehen würden, haben die Vorinstanzen ihr Ermessen auch bei der Interessenabwägung nach Art. 18a Abs. 4