Irrelevant ist überdies die Argumentation der Beschwerdeführerin, der in Art. 14 Abs. 2 BauR aufgeführte Begriff «Fassade» sei als äussere Gebäudehülle zu verstehen, wozu auch das Dach zähle. So bezieht sich diese Bestimmung lediglich auf Änderungen von Stellung und Volumen einer ortsbildrelevanten Baute der Kategorie C, was jedoch durch Anbringen der Aufdach-Photovol- taikanlage auf das Gebäude des Beschwerdegegners gerade nicht erfolgt.