Durch die Anbringung der Photovoltaikanlage bleibt das Gebäude in Bestand und Wirkung uneingeschränkt und die leichte Änderung der Dachwirkung wird durch das nach Bundesrecht höher zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie ausgeglichen. Irrelevant ist überdies die Argumentation der Beschwerdeführerin, der in Art. 14 Abs. 2 BauR aufgeführte Begriff «Fassade» sei als äussere Gebäudehülle zu verstehen, wozu auch das Dach zähle.