Photovoltaikanlage wird das Gebäude nicht in seiner Gestaltung oder in seiner Dachform, welche mit der nicht bis zum Dachrand reichenden Anlage weder optisch noch faktisch begradigt wird, geändert. Die PV-Anlage stellt somit keinen auffälligen Fremdkörper dar. Durch die Anbringung der Photovoltaikanlage bleibt das Gebäude in Bestand und Wirkung uneingeschränkt und die leichte Änderung der Dachwirkung wird durch das nach Bundesrecht höher zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie ausgeglichen.