65 Abs. 1 BauG). Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des Dachs von Bedeutung (Art. 64 Abs. 2 lit. f BauG). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht aufzuzeigen, weshalb aufgrund dieser kantonalen Ästhetiknormen die Bewilligung zur Errichtung der Photovoltaikanlage hätte verweigert werden müssen. So hat der Beschwerdegegner bei der Gestaltung der Photovoltaikanlage Augenmass gehalten, indem er die PV-Module Honey Black ausgewählt hat, welche hochtransparent und antireflexbeschichtet sind. Durch den Aufbau einer