Vor dem Haus historische Pflästerung.». Das Gebäude des Beschwerdegegners liegt in der Ortsbildschutzzone Integral (OS-I), worin alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen sind. Als Beurteilungskriterien gelten unter anderem die Dachform, die Fassadengestaltung und die Material- und Farbwahl (vgl. Art. 7 Abs. 1 BauR). Bauten und Anlagen haben nach kantonalem Baugesetz im Landschafts-, Ortsund Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt verstärkt in Ortskernen (Art. 65 Abs. 1 BauG).