Sie sind vertretbar und nicht offensichtlich falsch. So ist die Photovoltaikanlage mit rund 43 m2 nicht gross und zwei Seiten des Grundstücks des Beschwerdegegners bilden ohnehin die Grenze des geschützten Dorfkerns in unmittelbarer Nachbarschaft zu Schulanlagen. Auch wird das Gebäude weder in seiner Gestaltung noch in seiner Dachform durch den Aufbau einer Photovoltaikanlage geändert. Hätte die Dachlandschaft speziell als Schutzobjekt gewährleistet werden sollen, wäre dies so auch im ISOS aufzunehmen gewesen.