Die Verweigerung der Baubewilligung aus ästhetischen Überlegungen aufgrund kantonaler Normen ist nur ganz ausnahmsweise zulässig und muss besonders gut begründet werden, unter Darlegung und Auseinandersetzung mit den gegenläufigen, im Einzelfall als überwiegend beurteilten Interessen. Ein allgemeiner oder pauschaler Verweis genügt dagegen nicht und ist bundesrechtswidrig (vgl. Jäger, a.a.O., Art. 18a N 61).