Regelung räumte der Bundesgesetzgeber dem Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie grundsätzlich den Vorrang gegenüber ästhetischen Anliegen, mithin der Anwendung z.B. von ästhetischen Generalklauseln, Beeinträchtigungsverboten oder Gestaltungsgeboten der kantonalen oder kommunalen Baugesetzgebung ein (vgl. Jäger, a.a.O., Art. 18a N 59 f.). Die Verweigerung der Baubewilligung aus ästhetischen Überlegungen aufgrund kantonaler Normen ist nur ganz ausnahmsweise zulässig und muss besonders gut begründet werden, unter Darlegung und Auseinandersetzung mit den gegenläufigen, im Einzelfall als überwiegend beurteilten Interessen.