Die Frage, ob eine Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals wesentlich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Auslegung grundsätzlich einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der wesentlichen Beeinträchtigung von Kulturdenkmälern belässt der zuständigen rechtsanwendenden Behörde jedoch einen gewissen Beurteilungsspielraum, in den ein Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen darf, insbesondere dann, wenn örtliche Verhältnisse zu würdigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_179/2015, 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.3; 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3; Jäger, a.a.