Demgegenüber müssen Eingriffe, die das Denkmal in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung nicht oder nur unerheblich einschränken, aufgrund der im Gesetz vorgenommenen Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen geduldet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015, 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.4). Wichtige Gesichtspunkte der Beurteilung, ob die Solaranlage das Kulturdenkmal wesentlich beeinträchtigt, sind damit die Standorteigenschaften wie zum Beispiel Einsehbarkeit, Exponiertheit, abschirmende Wirkung durch Bauten oder Bäume, Qualität der betroffenen Baute und der Umgebung, sowie