Dabei ist auf besonders verletzliche oder empfindliche (Teil-) Objekte Rücksicht zu nehmen. Demgegenüber müssen Eingriffe, die das Denkmal in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung nicht oder nur unerheblich einschränken, aufgrund der im Gesetz vorgenommenen Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen geduldet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015, 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.4).