Trifft eine geplante Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer dem Objekt seine schutzwürdige Eigenschaft zukommt, liegt eine Beeinträchtigung vor, die, wenn sie wesentlich ist, einer Bewilligungserteilung entgegensteht. Dabei ist auf besonders verletzliche oder empfindliche (Teil-) Objekte Rücksicht zu nehmen.