Eine Solaranlage beeinträchtig das Schutzobjekt dann «wesentlich», wenn sie mit den Schutzzielen nicht verträglich ist, erheblich davon abweicht und eine umfangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung des Schutzobjekts bewirkt. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtigt.