Die Schwere der Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals durch das Anbringen einer Solaranlage ist im Einzelfall und auf der Grundlage der entsprechenden Schutzziele zu beurteilen. Eine Solaranlage beeinträchtig das Schutzobjekt dann «wesentlich», wenn sie mit den Schutzzielen nicht verträglich ist, erheblich davon abweicht und eine umfangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung des Schutzobjekts bewirkt.