Der Umstand, dass im Dorfkern Appenzell eine Solaranlage auf einem Dach erstellt werde, führe damit nicht zu einer wesentlichen Einschränkung des Schutzobjekts Dorfkern Appenzell in seiner geschützten Beschaffenheit und stelle daher keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts dar, die zu einer Verweigerung der Baubewilligung führen müsste. Wenn die Beschwerdeführerin die charakteristische Dachkehle erwähne, sei zu beachten, dass diese sich an der Dachuntersicht befinde, die Solaranlage aber auf dem Dach erstellt würde, die Charakteristik der Dachkehle also nicht tangiere.