Die Dachlandschaft werde von erhöhten Lagen aus noch stärker wahrgenommen. Der in Art. 14 Abs. 2 BauR aufgeführte Begriff «Fassade» sei nicht abschliessend, sondern beispielhaft und gemäss dem Sinn der Bestimmung als äussere Gebäudehülle zu verstehen, wozu zweifelsohne auch das Dach zähle. Die komplexe und weitreichende Diskussion über den Umgang mit PV-Anlagen auf Dächern in der Ortsbildschutzzone setze die Erkenntnis voraus, dass ein Haus nicht ohne sein Dach und ein Dorf nicht ohne seine Dachlandschaft gesehen werden könne.