Durch die Errichtung einer PV-Anlage würden die Dachränder mit den hellen, roten Tonziegeln zwischen 20 und 40 cm sichtbar bleiben und die steifen, grossflächigen Module aus Glas/Aluminium könnten auf die bestehende Rundung im Dach nicht reagieren. Eine störende Begradigung der biedermeierlichen Dachform wäre die Folge. Die Realisierung der geplanten PV-Anlage würde zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG führen. Durch die einseitige Aufsetzung der Anlage auf der südlichen Dachhälfte gerate das symmetrische Dach optisch aus dem Gleichgewicht.