Daches von Bedeutung seien. Dies werde in Art. 7 Abs. 1 BauR für die geltende «Ortsbildschutzzone Integral» konkretisiert. Als Beurteilungskriterien für die verlangte sehr gute Einpassung ins Orts- und Strassenbild der Fassaden und Dächer würden u.a. insbesondere die Dachform, die Material- und Farbwahl sowie die Detailausbildung gelten. Diese Schutzziele der Ortsbildschutzzone umfassten explizit die Materialisierung, die Farbgebung und die Detailausbildung des Daches. Die Dächer seien somit Teil des Schutzobjektes «Ortsbild», welche dieses einzigartig, resp. charakteristisch im Zusammenspiel mit den Fassaden machen würden.