3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das ISOS Erhaltungsziel A verlange, die besondere architekturhistorische Bebauung im Ortskern Appenzell sei zu erhalten, wozu auch die Dachlandschaft, auch wenn diese im ISOS nicht erwähnt sei, gehöre. Dass die Dachlandschaft Teil des geschützten Ortsbildes sei, zeige insbesondere Art. 65 Abs. 2 lit. f. BauG mit den Schutzzielen, dass für die Beurteilung der Gesamtwirkung die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des 131 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang