Deshalb ist davon auszugehen, dass sie die massgeblichen Überlegungen der Baukommission Inneres Land AI nachvollziehen konnte und deren rechtliche Würdigung sowie Interessenabwägung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 und 4 RPG geschützt hat. Schliesslich zeugt auch die Qualität der Eingaben der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren davon, dass sie ihre Argumente hat vorbringen können und ihr somit eine sachgerechte Anfechtung der Baubewilligungsverfügung möglich war. Der Mangel der fehlenden Begründung der Baubewilligungsverfügung konnte somit im Rekursverfahren geheilt werden.