entscheidende Frage aufgrund Art. 18a Abs. 3 RPG, ob die Photovoltaikanlage das schützenswerte Ortsbild Appenzell wesentlich beeinträchtigt oder nicht, beantwortet. Damit ist sie der Begründungspflicht ihrer Baubewilligungsverfügung nicht nachgekommen, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.