2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baukommission Inneres Land AI habe gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und das Gebot, ihre Prüfungsbefugnis im geforderten Mass wahrzunehmen (Art. 29 Abs. 1 BV), verstossen. Zudem werde in der Baubewilligung vom 24. September 2020 die Begutachtung der Fachkommission Heimatschutz in den Erwägungen wohl als Grundlage erwähnt, jedoch mit keinem Wort gewürdigt. Ebenso seien auch die rechtlich relevanten kantonalen und kommunalen Gestaltungsnormen, das ISOS wie auch Art. 18a Abs. 3 RPG nicht in ihre Erwägungen mit einbezogen worden.